Kindertagespflegestellen haben schon lange nicht mehr nur die Aufgabe, Kinder zu betreuen, im Gegenteil. Unser Bildungsauftrag ist gesetzlich verankert und wir sind ebenso, wie auch Kinderkrippen und Kindertagesstätten, dazu angehalten, Kinder ganzheitlich zu fördern.
So heißt es im §22 Absatz 3 des SGBVIII (Grundsätze der Förderung):
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
Um diese Grundsätze zu erfüllen, orientiere ich mich an den Bildungs- und Erziehungsbereichen der Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz. Diese sind: